des Astronomischen Vereins Rostock e. V.
Nelkenweg 6, 18057 Rostock
1. Der Verein trägt den Namen "Astronomischer Verein Rostock e. V." und hat seinen Sitz in der Astronomischen Station Rostock.
2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock unter der Nummer VR 1916 eingetragen.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der astronomischen Bildung, die sich auf naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Grundlagen stützt.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Bildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Bereich der Astronomie. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein
a) die Beschaffung von zusätzlichen Lehrmitteln zur Gestaltung eines modernen, an den Forderungen von Wirtschaft und Gesellschaft orientierten Unterrichts unterstützt,
b) Beobachtungsabende, öffentliche Vorträge sowie Projekte organisiert und durchführt,
c) Sich für die weitere Ausgestaltung des astronomischen Unterrichts in den Schulen einsetzt
e) die Bevölkerung über astronomische Ereignisse sowie naturwissenschaftliche Ergebnisse und Kenntnisse informiert und pseudo-wissenschaftlichen Irrlehren in geeigneter Form widerspricht.
3. Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
1. Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Veranstaltungen sowie
c) Stiftungen und Spenden jeglicher Art.
1. Mitglied werden kann jede natürliche und juristische Person, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Ein- .und Austrittserklärungen sind dem Verein schriftlich zu übermitteln.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt aus dem Verein,
b) Ausschluss oder
c) Tod.
2. Der Austritt kann nach einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen.
3. Der Ausschluss kann erfolgen:
a) Wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des 7. Monats nicht gezahlt hat. Stundung kann in Härtefällen gewährt werden; darüber entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Beitragsschuld bleibt in jedem Fall bestehen.
b) Wenn em Mitglied dem Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält, insbesondere bei Missachtung der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse sowie .bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereins oder außerhalb in dessen Namen.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. In besonders dringenden Fällen kann zu diesem Anlass durch den Vorstand oder durch ein Drittel aller Vereinsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 10 Punkt 2 dieser Satzung einberufen werden.. Rückzahlungen geleisteter Beiträge finden nicht statt.
1. Die Mitgliederversammlung beschließt den Mindestbeitrag. Scheidet ein Mitglied aus, so hat es keinen Anspruch auf Abfindung aus dem Vereinsvermögen.
2. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer (bzw. Pressewart) sowie
d) dem Schatzmeister.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt und bleiben bis zur Neuwahl in ihrem Amt.
4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder einzeln. In besonderen Fällen kann durch Beschluss des Vorstandes auch ein anderes Mitglied den Verein vertreten. Der Schriftführer (bzw. Pressewart) ist insbesondere für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.
5. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen vergütet. Weder der Vorstand noch die Mitglieder des Vereins dürfen aus Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche Sondervorteile erhalten.
1. Das Geschäftsjahr läuft über zwei Kalenderjahre. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben.
Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
1. In der Hauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung), die alle zwei Jahre stattfindet, erfolgt die Vorstandswahl, die Vorlage der Abrechnung durch den Schatzmeister sowie der Prüfbericht der beiden Rechnungsprüfer. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.
2. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels aller Vereinsmitglieder abgehalten. Die Einladung erfolgt durch Aushang in der astronomischen Station und schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Über Beschlüsse der Mitglieder sind Protokolle anzufertigen.
3. Zwischen den Mitgliederversammlungen ist der Vorstand zur Beschlussfassung über Aktivitäten des Vereins und die Verwendung der finanziellen Mittel befugt.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
1. Anträge betreffs Auflösung des Vereins müssen drei Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Sie müssen von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unterzeichnet sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.
1. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die zuständige Schulbehörde mit der Maßgabe, es zugunsten der Astronomischen Station Rostock zu satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und seine Vermögensverwendung betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
3. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, welche vom Vereinsregister des Amtsgerichts Rostocks oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Rostock, den 05.04.2004
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Satzung des Astronomischen Vereins Rostock e.V.
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